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Klarstellung

Das normale alltägliche Bewegen von Tieren, z.B. Pferden auf der Koppel oder in einer Reithalle, ist im Sinne der Tiergesundheit eine zwingend notwendige Maßnahme und ist weiterhin (ohne besondere Genehmigungspflicht) zulässig. Auf die für Veranstaltungen beschriebenen Abstandsregelungen (2 Meter) ist jedoch zu achten.

Quelle: Landesregierung "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)"  vom 17.03.2020